Fakultätsgremium
Laut Satzung der Uni Graz muss jede Fakultät über eine Fakultätsgremium verfügen:
(1) Die Fakultät hat ein Fakultätsgremium mit höchstens 42 Mitgliedern einzurichten. Über eine Änderung der Größe des Fakultätsgremiums entscheidet das Fakultätsgremium mit Zweidrittelmehrheit. Dem Fakultätsgremium gehören an:
1. Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren;
2. Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter gemäß Z. 1;
3. Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter gemäß Z. 1;
4. Zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.
Die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Senates ist für das Fakultätsgremium sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Funktionsperiode des Fakultätsgremiums umfasst zwei Studienjahre und endet grundsätzlich mit dem 30. September. Sollte das neu gewählte Fakultätsgremium seine Tätigkeit mit dem jeweils 1. Oktober des darauf folgenden Wintersemesters nicht aufnehmen können, verlängert sich die Funktionsperiode des bisherigen Fakultätsgremiums bis zur Konstituierung des neuen Fakultätsgremiums, längstens jedoch um drei Monate.
(3) Die Aufgaben des Fakultätsgremiums sind insbesondere:
– Stellungnahme zum Vorschlag für die Wahl der Dekanin/des Dekans und der Vizedekanin/des Vizedekans,
– Erstellung eines Vorschlages für die Wahl der Studiendekanin/des Studiendekans und der Vizestudiendekanin/des Vizestudiendekans,
– Beratung der Dekanin/des Dekans, insbesondere in Angelegenheiten des § 6 Abs. 4,
– Diskussion der Ressourcenübersicht einmal im Semester,
– Beratung der Fakultätsleitung insbesondere in Lehr- und Studienangelegenheiten, Forschungsangelegenheiten, Internationalisierung, Berufungs- und Habilitationsangelegenheiten, Gleichstellungsfragen,
– Wahrnehmung von Anhörungsrechten, insbesondere zur Zielvereinbarung,
– Einsetzung eines Beirates für Vorschläge zu Nachwuchsförderung und Personalentwicklungsmaßnahmen; die näheren Bestimmungen hat das Fakultätsgremium zu erlassen,
– Einsetzung eines Vermittlungsbeirates für fakultätsinterne Konflikte gem. § 21.
(4) Das Fakultätsgremium kann in begründeten Fällen direkt einen schriftlichen Bericht an das Rektorat und den Senat abgeben.